Informationen zum Messstellenbetrieb

Der Gesetzgeber schreibt in § 31 Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) vor, dass Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh und mit Erzeugungsanlagen bei einer installierten Leistung mit mehr als 7 kWp zukünftig ein intelligentes Messsystem (iMS) bekommen. Verbraucher und Erzeuger mit einem Jahresverbrauch unter 6.000 kWh werden stattdessen mit einer modernen Messeinrichtung (mME) ausgestattet.

Der Einbau intelligenter Messtechnik ist vom Gesetzgeber verpflichtend geregelt. Wenn beispielsweise einmal ein intelligentes Messsystem (iMS) eingebaut worden ist, bleibt dieses auch eingebaut und kann nicht wieder ausgebaut werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Energiewende und Smart Meter erhalten Sie hier. Die jeweils geltenden Preise entnehmen Sie bitte den folgenden Preisblättern.


Preisblatt mME und iMS ab 2024
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Messkonzepte